25 tion verwiesen zu werden oder ihr Kind aufzuwecken. So ist es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin unter Umständen unter psychischen Druck geriet, den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zu dulden. Das Zwangsmittel des psychischen Drucks ist jedoch nicht Teil der Anklage. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht aber ebenso deutlich genug hervor, dass sie sich mehrfach dem Beschuldigten nicht fügen wollte, ihm mündlich deutlich zu verstehen gab, keinen Sex zu wollen und auch versuchte, ihn wegzustossen.