1478 Z. 32 ff.). Insgesamt geht aus den Aussagen der Privatklägerin hervor, dass es im «G.________» auch zu Geschlechtsverkehr kam, mit dem sie einverstanden war, bzw. wo sie sich den Wünschen des Beschuldigten fügte. Die Privatklägerin stand unter dem Einfluss ihrer Ambivalenz, aber litt auch unter der Angst, aus der Institu-