Auch der Psychiatriepflegerin N.________ hatte die Privatklägerin von einem Vorfall im «G.________» im Oktober 2013 erzählt, wobei sie in Bezug auf die Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs offenbar undeutlich war (pag. 366 Z. 120 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin zu Protokoll, männliche Begleitung hätte um 22 Uhr das Zimmer verlassen müssen. Der Beschuldigte habe dies nicht getan (pag. 337 Z. 278 f.). Es sei dort sehr ringhörig gewesen. Sie habe das nicht gewollt, er habe aber trotzdem Sex gemacht mit ihr (pag. 337 Z. 284).