323 Z. 213 ff.). Wegen der Schuldgefühle und mit seiner Zermürbungstaktik sei es ihm auch immer wieder gelungen, dass sie ihn hineingelassen habe (pag. 324 Z. 308 ff.). M.________ bestätigte in ihrer Einvernahme, dass die Privatklägerin ihr gegenüber gegen Ende des Aufenthaltes im «G.________» einmal erwähnt habe, dass sie von ihrem Mann zum Sex gezwungen worden sei (pag. 359 Z. 97 ff.). Sie sagte auch, dass es strikte verboten sei, dass Männer in der Stiftung übernachteten. In so einem Fall müssten die Frauen die Stiftung sofort verlassen (pag. 360 Z. 121 f.). Auch der Psychiatriepflegerin N.______