Dass die Privatklägerin die Vorfälle von unfreiwilligem Geschlechtsverkehr in Wabern, welche nach dem ersten folgten, nicht im Detail beschrieb, kann ihr nicht negativ angelastet werden. Es ist nachvollziehbar, dass es ihr aufgrund der wiederholten ähnlichen Geschehnisse kaum noch möglich war, diese zu spezifizieren. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin in Anwesenheit des Kindes nicht mit Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einverstanden war. Ihre Aussage, dass es in Wabern wiederholt zu Übergriffen kam, ist glaubhaft. Die genaue Anzahl vermochte die Privatklägerin jedoch nicht zu nennen. Sie sprach von ca. vier Mal. Die Anklage lautete auf vier Vorfälle.