366 Z. 143 f.). Andererseits wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten, der drängte seinen Sohn sehen zu wollen, mit Telefonaten überhäuft (pag. 310 Z. 213 ff., pag. 339 Z. 362 f.). Gleichzeitig bestand bei ihr eine Überforderung mit der Betreuung des Kindes und trotz allem noch die vage Hoffnung, wieder mit dem Beschuldigten zusammen zu kommen und noch eine Familie zu werden (pag. 1479 Z. 28 f., pag. 1712 f.). Dass die Privatklägerin die Vorfälle von unfreiwilligem Geschlechtsverkehr in Wabern, welche nach dem ersten folgten, nicht im Detail beschrieb, kann ihr nicht negativ angelastet werden.