Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die Privatklägerin, obwohl sie mit sexuellen Übergriffen rechnen musste, weiterhin beim Beschuldigten zu Besuch ging. Offenbar hatte die Privatklägerin die Ansicht, sie müsse dies tun, da der Beschuldigte gemäss Trennungsvereinbarung ein Besuchsrecht hatte. Dass ein Besuchsrecht bestand, ohne dass zu Beginn eine klare Regelung vorhandenen gewesen war, hat auch der frühere Beistand des Sohnes bestätigt (pag. 1491 Z. 26 f.). N.________ gab zu Protokoll, die Privatklägerin habe zu Beginn das Besuchsrecht geregelt haben wollen, habe sich aber später nicht zu einer Regelung überwinden können (pag. 366 Z. 143 f.).