So sagte die Privatklägerin, vermutlich hätten sie dann alle zusammen noch etwas gegessen, bevor sie die Wohnung verlassen habe. Der Beschuldigte sei wie immer nach dem Sex an seinen Computer gegangen und sei in seiner eigenen Welt versunken (pag. 321 Z. 134 ff.). Von aussen erscheint es unverständlich, dass jemand nach einem solchen Vorfall nicht umgehend aus der Wohnung flüchten würde. Unter Einbezug der Persönlichkeit der Privatklägerin und der Beziehungsdynamik zwischen ihr und dem Beschuldigten, sieht dies jedoch anders aus. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die Privatklägerin, obwohl sie mit sexuellen Übergriffen rechnen musste, weiterhin beim Beschuldigten zu Besuch ging.