23 ff.). Da es immer mehr oder weniger gleich gelaufen sei, habe es kaum Unterschiede gegeben (pag. 325 Z. 315 f.). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe ein Besuchsrecht erhalten und in diesem Zusammenhang habe sie ihn gemeinsam mit dem Kind in Wabern besucht (pag. 338 Z. 333 f.). Es sei jedes Mal vorgekommen, wenn sie nach Wabern gegangen sei wegen dem 14-tägigen Besuchsrecht. Zu den gewaltsamen Übergriffen sei es ca. vier Mal gekommen (pag. 339 Z. 358 f.). Sie sei wegen dem Besuchsrecht nach dem ersten Mal wieder hingegangen.