Zu Ziffer I.1.2. der Anklageschrift Die Privatklägerin vermochte den ersten Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten in Wabern bei der Polizei sehr detailreich mit originellen Einzelheiten zu schildern (pag. 320 f. Z. 104 ff.). Sie konnte insbesondere die Konversation zwischen ihr und dem Beschuldigten, in der sie ihm zu verstehen gab, nicht mit ihm schlafen zu wollen, wiedergeben. Sie beschrieb im Detail: Er sei zu ihr gekommen und habe sie ganz fest in die Arme genommen, festgehalten und einfach nicht mehr losgelassen. Der Beschuldigte habe sie daran gehindert, zu ihrem Sohn zu gehen, der nach ihr gerufen habe (pag.