Auch aus objektiven Gesichtspunkten ist mehr als nur nachvollziehbar, dass die Privatklägerin erschrocken und benommen durch die Schläge des Beschuldigten und die Auseinandersetzung, nicht mit Geschlechtsverkehr einverstanden war. Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt Ziff. I.1.1. als weitgehend erwiesen. Offengelassen werden muss lediglich die Heftigkeit der Schläge des Beschuldigten und ob die Privatklägerin tatsächlich versuchte, den Beschuldigten wegzustossen vor dem Geschlechtsverkehr. 8.4.7 Zu Ziffer I.1.2. der Anklageschrift