Die Privatklägerin machte fast vier Jahre nach dem Vorfall zum ersten Mal Aussagen. Dass sie sich nicht mehr im Detail zu erinnern vermochte, wie sie sich gegen den Beschuldigten wehrte, als dieser Geschlechtsverkehr wollte, ist nicht überraschend. Dass sie den Sex nicht wollte und dies dem Beschuldigten auch mitteilte, ist für die Privatklägerin aber unzweifelhaft. Auch aus objektiven Gesichtspunkten ist mehr als nur nachvollziehbar, dass die Privatklägerin erschrocken und benommen durch die Schläge des Beschuldigten und die Auseinandersetzung, nicht mit Geschlechtsverkehr einverstanden war.