22 zu den Verletzungen im Polizeirapport und im Bericht des I.________. Dass die Wohnung sich in einem ordentlichen Zustand befand, sagt nichts aus über das Stattfinden der Auseinandersetzungen. Zum einen ist es aufgrund der Beschreibung der Privatklägerin nicht zwingend, dass die Wohnung durch die Auseinandersetzung in Unordnung geriet, zum anderen verfügte die Privatklägerin über Zeit zum Aufräumen bevor die Polizei am Morgen bei ihr zuhause erschien. Die Privatklägerin machte fast vier Jahre nach dem Vorfall zum ersten Mal Aussagen.