Denn sie ordnete diesen im Vergleich zu den Schlägen nicht als schwerwiegend ein. In Bezug auf die Heftigkeit der Schläge und der Verletzungen dürfte die Privatkläger etwas übertrieben haben bzw. diese in ihrer Erinnerung übertrieben abgebildet haben. Zumindest ihre Äusserung bei der Staatsanwaltschaft, ihr ganzes Gesicht sei aufgeschwollen gewesen und im Augenbrauenbereich habe sie ein Hämatom gehabt (pag. 332 Z. 124 f.), ist nicht in Einklang zu bringen mit den Feststellungen