Es ist hier zu bemerken, dass es sich vorliegend nicht um eine rechtsmedizinische Untersuchung handelte. Als Tatsache kann dem Bericht lediglich entnommen werden, dass die Privatklägerin geringfügige Verletzungen aufwies. Ob diese von den Schlägen des Beschuldigten stammen oder nicht, kann aus dem Bericht alleine nicht abgeleitet werden. Erschreckend waren für die Privatklägerin offenbar vor allem die Schläge des Beschuldigten. Der unfreiwillige Geschlechtsverkehr scheint für sie der weniger prägende Teil des Vorfalls gewesen zu sein.