Die Privatklägerin habe keine sichtbaren Verletzungen aufgewiesen und die Wohnung habe sich in einem ordentlichen Zustand befunden (pag. 252). Zudem begab sich die Privatklägerin am selben Tag in eine ärztliche Untersuchung im I.________ (pag. 387) und dann ins Frauenhaus (pag. 260). Dem Bericht des I.________ ist zu entnehmen, dass am Kopf, Hals, den Armen und am Rücken zahlreiche Rötungen und Exkoriationen bestanden hätten. Ein Zusammenhang zwischen den Hautläsionen, dem Würgen und den Schlägen von letzter Nacht sei nicht offensichtlich (pag. 387). Es ist hier zu bemerken, dass es sich vorliegend nicht um eine rechtsmedizinische Untersuchung handelte.