347 Z. 170 ff.). Das Stattfinden dieses Vorfalls wird gestützt durch die Tatsache, dass die Privatklägerin tatsächlich, wie erwähnt, am nächsten Morgen, am 10. August 2010 um 8:14 Uhr die Polizei anrief. Dies geht aus dem entsprechenden Polizeirapport vom 18. August 2010 hervor (pag. 251 f.). Vor Ort gab die Privatklägerin den Polizisten gemäss Rapport an, bei einem Streit von vergangener Nacht sei ihr Mann gegen sie tätlich geworden bzw. habe gegen sie mit Schlägen gedroht (pag. 252). Die Privatklägerin habe keine sichtbaren Verletzungen aufgewiesen und die Wohnung habe sich in einem ordentlichen Zustand befunden (pag.