Am selben Abend sei es nach dem Vorfall zu Geschlechtsverkehr gekommen. Dieser habe gegen ihren Willen im Schlafzimmer stattgefunden (pag. 308 Z. 97 f.). Anderntags habe sie die Polizei gerufen (pag. 308 Z. 106). Die Beschreibung dieses Vorfalls wiederholte sie im Kerngeschehen mehrmals gleich. Bei der Staatsanwaltschaft beschrieb die Privatklägerin wieder die Schläge auf die Schläfe (pag. 332 Z. 106) und erwähnte das verschlagene Handy (pag. 333 Z. 151 f.). Als er danach zu ihr ins Bett gekommen sei, habe er natürlich Sex mit ihr gemacht (pag. 333 Z. 132 f.). Es habe sie nicht verwundert (pag. 333 Z. 139).