Im Journal der Lebensgemeinschaft J.________ zu den Besuchen des Beschuldigten bei seinem Sohn ist ein Vorfall vermerkt, bei dem die Privatklägerin zwei bis drei Mal ‚Nein‘ gesagt habe, bis der Beschuldigte dies akzeptierte (pag. 425). Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf sein eigenes Verhalten eher unreflektiert und beschönigend und wenig glaubhaft. 8.4.6 Zu Ziffer I.1.1. der Anklageschrift Die Privatklägerin erzählte am 25. April 2014 detailliert, wie der Beschuldigte am besagten Abend im August 2010 nach Hause kam, ihr das Handy aus der Hand riss und begann auf sie eingeschlagen.