Er habe ständig Machtdemonstrationen gezeigt und sei dabei sehr laut geworden. Ein falsches Wort oder auch nur ein Nein sei für ihn etwas ganz Furchtbares gewesen. Dies sowohl wenn es von ihnen als auch von der Privatklägerin gekommen sei. Der Beschuldigte verfüge nur über eine schwache Impulskontrolle (pag. 345 f. Z. 107 ff.). Die allgemeinen Schwierigkeiten des Beschuldigten mit dem Wort ‚Nein‘ erwähnt auch die Privatklägerin. Wenn sie ‚Nein‘ gesagt habe, habe er noch einen draufgesetzt. Damit meine sie nicht nur das Sexuelle (pag. 320 Z. 94 f.). Im Journal der Lebensgemeinschaft J._____