20 schuldigte habe immer wieder betont, er könne mit seinem Kind und seiner Frau tun, was er wolle (pag. 345 Z. 91 f.). Sie passt ebenso zu den Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte beispielsweise gesagt haben soll, sie sei seine Frau und müsse mit ihm Sex haben (pag. 322 Z. 162 f.). Die Privatklägerin sprach offenbar auch gegenüber N.________ vom besitzergreifenden Verhalten des Beschuldigten, wonach sie seine Frau sei und ihm zu gehorchen habe (pag. 367 Z. 162 f.).