280 Z. 240 ff.). Damit sagt der Beschuldigte doch immerhin, dass er sich nicht bereits von einer einmaligen Abweisung der Privatklägerin beeindrucken liess, sondern noch probierte. Aufhorchen lässt sodann die Äusserung des Beschuldigten gegenüber dem Gutachter: Wolle der Mann Sex, müsse die Frau auch Sex wollen (pag. 576). Diese letzte Aussage passt unweigerlich zur Beschreibung des Beschuldigten von K.________. Der Be-