Aus der Tatsache, dass er die Vorwürfe der Privatklägerin bestreitet und sich mit verschiedenen Argumenten zu verteidigen sucht, kann freilich nichts abgeleitet werden. Auffallend ist jedoch, dass die Beschreibungen des Beschuldigten von der Beziehung mit der Privatklägerin und seinem Verhalten, nicht nur den Aussagen der Privatklägerin, sondern auch von Drittpersonen, so K.________, diametral widersprechen. Zum anderen verstrickt er sich in gewisse nicht auflösbare Widersprüche. Er sagte aus, die Privatklägerin habe bereits im ersten Monat der Ehe behauptet, er hätte sie geschlagen.