Die Frage, ob in Bezug auf die einzelnen angeklagten Handlungen von einer ausreichenden Gegenwehr der Privatklägerin ausgegangen werden kann bzw. ob für den Beschuldigten ihr fehlendes Einverständnis erkennbar war, ist bei der Würdigung der einzelnen Anklagepunkte noch genauer zu prüfen. g) Fazit Zusammenfassend gibt es zu viele Übereinstimmungen mit anderen Aussagen oder Beweismittel, zu viele Details, mithin zu viele Realitätskriterien und zu wenig Lügensignale, die auf die Aussagen der Privatklägerin zutreffen, als dass ihre Anschuldigungen gegen den Beschuldigten vollständig erfunden sein oder einer