19 rin gegenüber passen zum einen zum Bild von ihm, das sich aus den Beweismitteln ergibt (vgl. unten Ziff. II.8.4.4) und weisen klar daraufhin, dass zwischen den Ehegatten über die Tatsache, dass die Privatklägerin Sex ablehnte, gesprochen wurde. Die Frage, ob in Bezug auf die einzelnen angeklagten Handlungen von einer ausreichenden Gegenwehr der Privatklägerin ausgegangen werden kann bzw. ob für den Beschuldigten ihr fehlendes Einverständnis erkennbar war, ist bei der Würdigung der einzelnen Anklagepunkte noch genauer zu prüfen.