In Anbetracht ihrer übrigen Aussagen meinte sie damit wohl, dass der Beschuldigte auf ihre Äusserungen keine Rücksicht nahm und ihren Willen überging. Sehr eindrücklich und glaubhaft wirken nämlich die Aussagen der Privatklägerin, in denen sie die Reaktion des Beschuldigten auf ihre Ablehnung von Sex beschrieb. Der Beschuldigte habe gesagt, es gefalle ihm, wenn es zu Sex komme, wenn sie nicht wolle (pag. 1478 Z. 40 f.). Bei ihrer Gegenwehr habe der Beschuldigte jeweils gegrinst. Er habe das Ganze lächerlich gefunden und habe dann das Kommando übernommen (pag. 1480 Z. 44 f.). Er habe Freude beim Sex, wenn er ihr Schmerzen zufügen könne (pag. 313 Z. 351 f.).