1478 Z. 37 ff.). Auch in der Wohnung an der T.________(Strasse) sei es vorgekommen, dass sie einverstanden gewesen sei (pag. 1479 Z. 8 f.). Der Beschuldigte habe den Unterschied bemerken können, durch ihre Aussage, dass sie heute keinen Sex wolle und kein Bedürfnis habe und auch durch ihre Abwehrhaltung (pag. 1481 Z. 40 ff.). Gegenüber dem Gutachter sagte die Privatklägerin, sie habe dem Beschuldigten schon gesagt, dass sie es nicht wolle, aber es sei bei ihm nicht angekommen (pag. 1715). In Anbetracht ihrer übrigen Aussagen meinte sie damit wohl, dass der Beschuldigte auf ihre Äusserungen keine Rücksicht nahm und ihren Willen überging.