Die von der Privatklägerin geäusserten Schuldgefühle könnten dazu beigetragen habe, dass sie sich dazu entschieden habe, die sexuellen Handlungen des Beschuldigten passiv oder mit geringerem Widerstand zu erdulden (pag. 1735 f.). Bei der Polizei sagte die Privatklägerin, es könne vielleicht sein, dass sie es einige Male einfach über sich habe ergehen lassen und sich körperlich nicht gegen ihn gewehrt habe. Sie habe aber immer gesagt, dass sie nicht mit ihm Sex haben wolle. Er könne also nicht behaupten, er habe nicht gewusst, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle (pag. 324 Z. 286 ff.).