18 Der Gutachter hielt fest, dass das angegriffene Selbstbewusstsein der Privatklägerin, möglicherweise deren Entschiedenheit des Auftretens gegenüber ungewollten Wünschen oder Avancen Anderer beeinträchtigen und die Probleme der Abgrenzung verstärken würden. Die von der Privatklägerin geäusserten Schuldgefühle könnten dazu beigetragen habe, dass sie sich dazu entschieden habe, die sexuellen Handlungen des Beschuldigten passiv oder mit geringerem Widerstand zu erdulden (pag.