Das Sperma des Beschuldigten wurde nach diesem kurzem Vorfall auf dem Pullover der Zeugin festgestellt (pag. 520 f.). Es ist allerdings zu bemerken, dass es sich um keine originelle spezifische Vorgehensweise handelt. Die Privatklägerin machte keine einseitigen lediglich den Beschuldigten belastende Aussagen. Vielmehr sagte sie, sie hätten auch gute Zeiten gehabt (pag. 319 Z. 39, pag. 323 Z. 254 f., pag. 331 Z. 87) und nennt Zeitspannen, in denen es keine negativen Vorfälle gegeben habe (pag. 309 Z. 189 f.) oder nicht zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sei (pag. 335 f. Z. 239 ff.). Sie räumt auch Erinnerungslücken ein (z.B. pag. 333 Z. 157).