Diese können kaum frei erfunden sein. Ansonsten blieb es bezüglich der behaupteten Vergewaltigungen bei der stereotypen Aussage, der Beschuldigte habe den Geschlechtsverkehr einfach gegen ihren Willen durchgesetzt. Aufgrund der mehrfachen Repetition der Vorfälle ist jedoch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, die auch noch psychisch beeinträchtigt war, nicht mehr jeden einzelnen Vorfall im Detail wiederzugeben vermag. So sagte die Privatklägerin, der Vorfall in Wabern, als U.________ geschrien habe, sei der Schlimmste gewesen. Sonst sei es immer mehr oder weniger gleich abgelaufen (pag. 325 Z. 314 ff.). Die Aussagen zu den einzelnen Vorfällen sind jedoch im Anschluss noch einge-