_ sagte aus, es könne durchaus sein, dass sie der Privatklägerin gesagt hätten, der Beschuldigte wirke, als ob er Kokain konsumieren würde. Er habe gehetzt und fahrig gewirkt. Konkrete Beobachtungen, die auf Drogenkonsum schliessen lassen, hätten sie aber nie gemacht (pag. 348 Z. 240 ff.). e) Aussagequalität Es ist zutreffend, dass – wie die Vorinstanz ausführt – die Privatklägerin nur zum Vorfall vom August 2010 und demjenigen beim Besuch beim Beschuldigten, als U.________ geschrien hat, wirklich detailreiche und originelle, gleichbleibende Ausführungen macht. Diese können kaum frei erfunden sein.