17 beim Beschuldigten gemachte Drogentest fiel negativ aus (pag. 389). Dieser Umstand könnte also der Vorstellung der Privatklägerin entsprungen sein. Diese Vorstellung basiert jedoch immerhin auf nachvollziehbaren Umständen. Es ist bekannt, dass der Beschuldigte bereits mit Drogen zu tun hatte, wurde er doch in Italien im Jahr 2006 und im Jahr 2008 unter anderem wegen Betäubungsmittelwiderhandlungen verurteilt (pag. 611). K.________ sagte aus, es könne durchaus sein, dass sie der Privatklägerin gesagt hätten, der Beschuldigte wirke, als ob er Kokain konsumieren würde.