, 326 Z. 381 «aufbrausend»). Einzig zur vielfach geäusserten Vermutung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe im relevanten Zeitraum Drogen, wahrscheinlich Kokain, konsumiert (vgl. z.B. pag. 322 Z. 173), finden sich keine konkreten Hinweise durch andere Personen in den Akten und der