Dann habe sein Verhalten aber plötzlich ohne Vorwarnung geändert. Er habe grob gewirkt und sei fordernd und laut geworden. Er habe ständig Machtdemonstrationen gezeigt und sei dabei sehr laut geworden. Durch sein Auftreten und seinen Ton habe er sehr bedrohlich gewirkt. Ein für ihn falsches Wort oder auch nur ein Nein sei für ihn etwas ganz Furchtbares gewesen (pag. 345 f. Z. 107 ff.). Die von der Privatklägerin erwähnten Wutausbrüche des Beschuldigten erscheinen somit plausibel (vgl. pag. 319 Z. 41 ff., 326 Z. 381 «aufbrausend»).