280 Z. 222 f.). Dazu passt die Aussage der Zeugin, die den Beschuldigten beim Rauchen auf der grossen Schanze kennengelernt hatte und dort jeweils auch wieder traf (pag. 504 Z. 129 ff.) und schilderte, dieser habe auf dem Weg ins Marzili ein Bier bei sich gehabt und während sie zusammen gewesen seien zwei Bier à 5 dl getrunken (pag. 505 Z. Z. 201 ff.). K.________ beschrieb in ihrer Einvernahme die von ihr wahrgenommene impulsive Art des Beschuldigten. Er sei nicht durchgehend dieselbe Person gewesen. Manchmal habe er sehr freundlich und kooperativ auftreten können. Dann habe sein Verhalten aber plötzlich ohne Vorwarnung geändert.