Die Art und Weise wie die Privatklägerin, das Verhalten des Beschuldigten beschreibt, stimmt in vielen Punkten auch mit den Aussagen von anderen Personen überein. Sie sagte, der Beschuldigte habe zur Zeit des Zusammenwohnens viel Alkohol konsumiert und sei jeden Abend weggegangen (pag. 307 Z. 75 f.). Dass er in dieser Zeit viel Alkohol trank, räumte sogar der Beschuldigte selbst ein (pag. 278 Z. 111 f.), auch wenn er behauptet, nur ein einziges Mal, nämlich als die Polizei im August 2010 kam, stark betrunken gewesen zu sein (pag. 280 Z. 222 f.).