_ nicht vorstellen, dass die Schilderungen der Privatklägerin in Bezug auf Schläge oder verbale Attacken des Beschuldigten nur in deren Kopf stattgefunden haben sollen. Sie meinte, die Privatklägerin habe das schon sehr gut unterscheiden können (pag. 367 Z. 194 ff.). Sie habe die Schilderungen der Privatklägerin betreffend den Beschuldigten stets ernst genommen und sei sicher, dass diese zutreffen würden (pag. 365 Z. 72 f.). Die Art und Weise wie die Privatklägerin, das Verhalten des Beschuldigten beschreibt, stimmt in vielen Punkten auch mit den Aussagen von anderen Personen überein.