R.________ (vgl. Zusammenfassung im Rapport pag. 258 ff.). Keine dieser Personen gab an, diese Angaben der Privatklägerin nicht für wahr gehalten zu haben. N.________ erzählte, die Privatklägerin sei im November/Dezember 2013 sehr psychotisch geworden und habe ein Gemisch zwischen Realität und Fiktion gemacht (pag. 367 Z. 185 f.). Vorher sei sie auch schon psychotisch gewesen, aber viel weniger (pag. 367 Z. 192). Trotzdem konnte sich die Psychiatriepflegerin N.________ nicht vorstellen, dass die Schilderungen der Privatklägerin in Bezug auf Schläge oder verbale Attacken des Beschuldigten nur in deren Kopf stattgefunden haben sollen.