16 1732). Dieser Umstand hält zur Vorsicht an. Allerdings kann wegen der gleichzeitig auf Wahnvorstellung zurückzuführenden Aussagen, nicht geschlossen werden, dass auch die Aussagen in Bezug auf den Beschuldigten nicht der Realität entsprechen können. d) Aussagen der Auskunftspersonen und Übereinstimmungen Die Privatklägerin erzählte verschiedenen Personen von den angeblichen Vorfällen mit dem Beschuldigten, wenn auch nicht im selben Umfang. Von Gewalt des Beschuldigten und/oder Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen erzählte sie den Frauen K.________, M.________, N.________, P.________, Q.________ und