Die Vorwürfe gegenüber ihrem Vater, die die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme äusserte, ordnete sie dann später als krankheitsbedingt ein (pag. 1705). Der Gutachter stellte fest, dass bei der Privatklägerin in Phasen psychotischer Dekompensation sexuelle Befürchtungen (Freiwild zu sein, vergewaltigt zu werden) und Anschuldigungen (Vergewaltigung durch ihren Bruder und ihren Vater; sexuelle Beziehung des Bruders mit Ex-Partner, Exmann habe an ihrem Sohn Sodomie begangen, sie selbst sei angeklagt wegen sexueller Übergriffe an ihrem Sohn) vorgekommen seien. Nach den psychotischen Phasen habe sie sich davon distanziert (pag.