Es hat für sie lediglich die Einordnung des Geschehenen geändert. Es scheint nachvollziehbar, dass die Privatklägerin selbst aufgrund ihres angeschlagenen Selbstbewusstseins, den Schuldgefühlen und ihren Wünschen Mühe hatte, die Handlungen des Beschuldigten einzuordnen bzw. sich mit einer Anzeige zur Wehr zu setzen. Zu diesen Einordnungsschwierigkeiten passt, dass die Privatklägerin selbst grundsätzlich jeweils nicht den Begriff «Vergewaltigung» verwendete (so auch ausdrücklich N.________, pag. 364 Z. 45 ff.). Sie sagte, der Beschuldigte habe gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr vollzogen (z.B. pag. 337 Z. 284: «Er machte aber trotzdem Sex mit mir.»).