1736, pag. 372 Z. 123 f.) und war eher leicht beeinflussbar. Ihre Schilderung, wonach sie sich nach Gesprächen mit Betreuerinnen im Frauenhaus zur Anzeige gegen den Beschuldigten entschloss, passt ins Gesamtbild zur Person der Privatklägerin. Es lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Privatklägerin durch Einfluss von Dritten, falsche Anschuldigungen machen würde oder etwas Schlimmeres schildern würde, als tatsächlich passiert ist. Es hat für sie lediglich die Einordnung des Geschehenen geändert.