Dem Gutachter sagte sie, der Beschuldigte sei auch fürsorglich gewesen und habe bei den Besuchen «gekocht und gemacht». Das habe ihr imponiert und sie habe wahnsinnig Angst gehabt, alleine das Kind zu haben und sich gegenüber den Behörden beweisen zu müssen (pag. 1713). Unter diesen Umständen erscheint nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Polizei informierte. Die Tatsache, dass sie trotz den angeblichen schlimmen Vorfällen den Beschuldigten immer wieder zu sich liess oder zu ihm ging, ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in diesem Gefüge jedenfalls nicht abträglich. b) Einordnung der Geschehnisse