Neben den Wunschvorstellungen und den Schuldgefühlen der Privatklägerin, dürfte auch ein gewisser Druck durch die Behörden für das Verhalten der Privatklägerin prägend gewesen sein. So wusste sie, dass ihr womöglich ihr Kind weggenommen würde, wenn sie diesem keine stabilen Verhältnisse bieten kann (vgl. pag. 338 Z. 328 f.: «Ich hatte die Vormundschaftsbehörde am Hals. Ich musste mich an die Regeln halten.»). Sie war mit dem Kind alleine auch überfordert und erhoffte sich vom Beschuldigten eine gewisse Entlastung (vgl. Aussage O.________, pag. 372 Z. 112 f.). Dem Gutachter sagte sie, der Beschuldigte sei auch fürsorglich gewesen und habe bei den Besuchen «gekocht und gemacht».