310 Z. 209 f.). Als der Beschuldigte den Ausschaffungsbefehl erhalten habe, sei sie einverstanden gewesen, dass er mit ihr nach Hause komme, weil sie Bedauern mit ihm gehabt habe (pag. 311 Z. 270 f.). Wegen der Schuldgefühle und der Zermürbungstaktik des Beschuldigten sei es ihm auch immer wieder gelungen, dass sie ihn hereingelassen habe (pag. 324 Z. 308 ff.). Die Privatklägerin reflektiert in diesen Aussagen ihr eigenes ambivalentes Verhalten. Sie versucht dies nicht zu verstecken. Neben den Wunschvorstellungen und den Schuldgefühlen der Privatklägerin, dürfte auch ein gewisser Druck durch die Behörden für das Verhalten der Privatklägerin prägend gewesen sein.