14 habe viel zu wenig Selbstvertrauen gehabt, um sich seine Handlungen nicht mehr gefallen zu lassen und sich von ihm zu lösen (pag. 366 Z. 106 ff.). Die Wunschvorstellungen, Schuldgefühle, das mangelnde Selbstbewusstsein und die Ambivalenz der Privatklägerin gehen auch aus ihren eigenen Aussagen deutlich hervor. Gegenüber dem Gutachter gab sie beispielsweise an, auch nach der Trennungsvereinbarung sei immer noch ein bisschen Hoffnung dagewesen, sie könnten eine Familie werden (pag.