Sie sei sich bewusst, dass der Beschuldigte sich aus Angst vor einer Ausschaffung auf keinen Fall von ihr scheiden lassen wolle (pag. 262 f.). Von derselben Ambivalenz und den Schuldgefühlen der Privatklägerin sprach N.________ (pag. 363 ff.). Sie führte beispielsweise aus, die Privatklägerin habe Mitleid mit dem Beschuldigten gehabt und habe sich zu ihm hingezogen gefühlt. Sie glaube, die Privatklägerin