Vielmehr obliegt diese Beurteilung dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung. Mit Sicherheit kann aufgrund des Gutachtens einzig gesagt werden, dass die Aussagen der Privatklägerin trotz dem Bestehen ihrer psychischen Krankheit einer Würdigung zugänglich sind. Die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei wurden in einer besseren Phase in ihrem Krankheitsverlauf, in weitgehender Remission, und jene bei der Staatsanwaltschaft in einer etwas schwierigeren Phase gemacht. Es war ihr grundsätzlich möglich, wahrheitsgetreue Aussagen zu machen. 8.4.4 Allgemeine Würdigung der Aussagen der Privatklägerin a) Ambivalenz