Aufgrund des Gutachtens kann nicht geschlossen werden, dass die Vorwürfe der Privatklägerin an die Adresse des Beschuldigten den Wahnvorstellungen der Privatklägerin aufgrund ihrer Krankheit entspringen würden. Es schliesst dies aber eben auch nicht aus. Dass die Aussagen der Privatklägerin wahrheitsgetreu sind, kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Eine solche Beurteilung war denn auch nicht Teil des Gutachtensauftrages. Vielmehr obliegt diese Beurteilung dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung.